URTEIL Nr.3832/2008 EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI

EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI

URTEIL Nr.3832/2008

Erbschein. Ablauf der viermonatigen Frist für die Ausschlagung der Erbschaft. Vermutung der Annahme der Erbschaft. Der Eingriff des Erbes in die Erbschaft durch den vorliegenden Antrag eines Erbscheins stellt auf jeden Fall eine stillschweigende Annahme der gesamten Erbschaft dar.

 

 

 

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