URTEIL Nr. 24664/2011 EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI

EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI

URTEIL Nr. 24664/2011

Wörtlicher Darlehensvertrag mit einer offenen Handelsgesellschaft. Laut der Satzung wird die Gesellschaft verpflichtet und geht Verpflichtungen wirksam ein, wenn unter der Gesellschaftsfirma beide Gesellschafter unterzeichnen. Notwendige Streitgenossenschaft zwischen die offene Handelsgesellschaft und die Gesellschafter. Einfache Streitgenossenschaft zwischen die Gesellschafter. Anerkenntnis der Klage. Im Fall mehrere Streitgenossen wird die Anerkenntnis der Klage für jeden Streitgenossen selbstständig beurteilt, d.h. objektiv sowohl im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft als auch im Fall einer einfachen Streitgenossenschaft. Im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft ist ausnahmsweise eine gemeinsame Anerkenntnis der Klage erforderlich, insofern der Verfügungsanspruch allen notwendigen Streitgenossen gehört oder es geht um obligatorische gemeinsame Prozessführungsbefugnis.

 

 

URTEIL Nr. 12069/2013 KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

URTEIL Nr. 12069/2013

Wörtlicher Darlehensvertrag mit einer offenen Handelsgesellschaft. Laut der Satzung wird die Gesellschaft verpflichtet und geht Verpflichtungen wirksam ein, wenn unter der Gesellschaftsfirma beide Gesellschafter unterzeichnen. Notwendige Streitgenossenschaft zwischen die offene Handelsgesellschaft und die Gesellschafter. Einfache Streitgenossenschaft zwischen die Gesellschafter. Das mündliche oder schriftliche Geständnis einer Partei stellt Vollbeweis gegen dieser Partei dar. Das gerichtliche Geständnis einer der einfachen Streitgenossen verpflichtet die anderen Streitgenossen nicht. Das Geständnis steht im freien Ermessen des Gerichts, was alle notwendigen Streitgenossen betrifft.

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