URTEIL Nr. 12069/2013 KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI
- Kategorie: Darlehen
- Veröffentlicht: Montag, 07. April 2014 12:04
- Geschrieben von Super User
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KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI
Wörtlicher Darlehensvertrag mit einer offenen Handelsgesellschaft. Laut der Satzung wird die Gesellschaft verpflichtet und geht Verpflichtungen wirksam ein, wenn unter der Gesellschaftsfirma beide Gesellschafter unterzeichnen. Notwendige Streitgenossenschaft zwischen die offene Handelsgesellschaft und die Gesellschafter. Einfache Streitgenossenschaft zwischen die Gesellschafter. Das mündliche oder schriftliche Geständnis einer Partei stellt Vollbeweis gegen dieser Partei dar. Das gerichtliche Geständnis einer der einfachen Streitgenossen verpflichtet die anderen Streitgenossen nicht. Das Geständnis steht im freien Ermessen des Gerichts, was alle notwendigen Streitgenossen betrifft.