URTEIL Nr.2129/2008 KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

URTEIL Nr.2129/2008

Scheidungsklage wegen Zerrüttung der Ehe. Klageantrag: die Auflösung der Ehe durch Alleinverschulden der Beklagten. Das Verschulden im Sinne der Zerrüttung der Ehe nach der Änderung des Familienrechts durch Gesetz Nr.1329/1983 stellt zwar keinen Bestandteil der Zerrüttung der Ehe dar, ist aber nicht folgenlos, denn es steht im Satz “entweder der Beklagte oder beide Ehepartner schuldig sind”.

 

 

URTEIL Nr. 12045/2005 KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

KOLLEGIALGERICHT DER ERSTEN INSTANZ THESSALONIKI

URTEIL Nr. 12045/2005

Eine bedingte Klage ist nicht zulässig. Ein Hauptklagegrund ist notwendig, so dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen wird. Das Bestehen der Ehe zwischen den Ehepartnern ist die Hauptvoraussetzung für das Entstehen des Zugewinnausgleichs. Der Zugewinnausgleich kann gegen die Erben des verstorbenen Ehepartners geltend gemacht werden, aber nicht umgekehrt, es sei denn, er vertragsähnlich festgestellt wurde oder eine entsprechende Klage zugestellt wurde.

 

 

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