URTEIL Nr. 135/2013 EINKÖPFIGES LANDGERICHT EDESSA

EINKÖPFIGES LANDGERICHT EDESSA

URTEIL Nr. 135/2013

Verletzung der Unterhaltspflicht. Einstweilige Verfügung für die vorläufige Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs. Die Unterhaltsklage ist innerhalb 30 Tagen von der Verkündung der einstweiligen Verfügung einzureichen. Sofern dies nicht der Fall ist, endet die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Auf der Basis dieser einstweiligen Verfügung ist folglich die Betreibung der Zwangsvollstreckung ungültig.

 

 

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