EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI URTEIL Nr. 12279/2009

EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI

URTEIL Nr. 12279/2009

Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Einstweilige Maßnahmen. Regelung eines einstweiligen Zustandes. Nach Ermessen des Gerichts ist die Anordnung jeder angemessenen Maßnahme möglich, wenn die Umstände dies erfordern und sie auf die Sicherung und Erhaltung des Rechtes oder auf die Regelung des Zustandes abzielt. Artikel 692 Abs. 4 der griechischen Zivilprozessordnung, wonach die einstweiligen Maßnahmen nicht zur Befriedigung des Rechtes führen sollen, ist anzuwenden.

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