EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI URTEIL Nr. 12279/2009
- Kategorie: Verletzung der Persönlichkeit
- Veröffentlicht: Freitag, 16. Oktober 2015 13:27
- Geschrieben von Super User
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EINKÖPFIGES LANDGERICHT THESSALONIKI
Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Einstweilige Maßnahmen. Regelung eines einstweiligen Zustandes. Nach Ermessen des Gerichts ist die Anordnung jeder angemessenen Maßnahme möglich, wenn die Umstände dies erfordern und sie auf die Sicherung und Erhaltung des Rechtes oder auf die Regelung des Zustandes abzielt. Artikel 692 Abs. 4 der griechischen Zivilprozessordnung, wonach die einstweiligen Maßnahmen nicht zur Befriedigung des Rechtes führen sollen, ist anzuwenden.